Neue Kraft? Neue Motivation?
Mitarbeitende sollen, wenn sie länger als 6 Wochen im Jahr krank waren, über das gesetzlich vorgeschriebene Betriebliche Eingliederungsmanagement wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Wie § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX (seit 01.01.2018; zuvor: § 84 Absatz 2 SGB IX a.F.) ausdrücklich vorgibt, soll mit dem BEM geklärt werden, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann“.
In unserer Landeskirche wurde eine Handreichung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (siehe Downloadbereich) erarbeitet, um mit einem Prozess zur Wiedereingliederung ein Verfahren einzuleiten, damit die Arbeitnehmenden mit neuer Kraft und Motivation wieder an ihren Arbeitsplatz gehen können.
Die Handreichung enthält folgende Punkte:
Anlagen zur Dienstvereinbarung BEM sind:
Schließen Sie die Dienstvereinbarung mit Ihrer zuständigen MAV ab, bevor Sie in das BEM-Verfahren gehen.