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Gefährdungsbeurteilung
Diese Gesetze beinhalten Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung.

Alle Arbeitgeber haben die Gefährdungen der versicherten Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen.

Dazu verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz. In der Gefährdungsbeurteilung ist das Risiko zu beurteilen, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen abzuleiten und umzusetzen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

Die Orts- und Fachkräfte, die Betriebsärztinnen und -ärzte (Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) sowie die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger  beraten den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Hinweise finden Sie unter Gefährdungsbeurteilung sowie weiterhin Handlungshilfen undFormulare.

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Materialien, die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. Gefahrstoffe sind gekennzeichnet, z. B. explosionsgefährlich, hoch- oder leichtentzündlich, brandfördernd, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend oder umweltgefährlich. Gesetzliche Grundlage ist u. a. die Gefahrstoffverordnung.

Was gehört zu den Gefahrstoffen?

Das sind nicht nur Chemikalien, sondern dazu gehören z. B. Tonerstaub, Benzin (Ottokraftstoff), Holzstaub, Abflussreiniger, Spiritus. Schauen Sie in Ihrer Kirchengemeinde z. B. einmal auf Ihre Geschirrspüler-Tabs oder auf die Fitflasche. Dort finden Sie bestimmt auch einen der o.g. Hinweise mit Hilfe des Gefahrstoffkennzeichens. Gefahrstoffe sind (fast) überall vorhanden.

Was müssen Sie tun, wenn Sie Gefahrstoffe bei einer Tätigkeit einsetzen?

  • Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung.
  • Erstellen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis.  Das ist aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll - Sie können aus diesem Angaben nicht nur Informationen zur Substitution entnehmen, sondern alle erforderlichen Informationen, wie z.B. Hinweise zum Brandschutz, erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung, Lagerung, Entsorgung

Wann ist das zu erstellen?

  • Eine Mengenangabe wurde im Gefahrstoffverzeichnis nicht festgelegt. Im Vordergrund steht das Potenzial der Gefährdungen. Ausnahme (Gefahrstoff-VO, § 6, Abs. 12, 13): wenn festgestellt wird, dass Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Beim sachgemäßen Gebrauch solcher Mittel (z. B. Fit, Büromaterialien) in üblichen Mengen und geringer Zeit kann man deshalb u. U. davon ausgehen, dass diese Mittel bei den Beschäftigten i. d. R. nur eine geringe Gefährdung verursachen.
  • Überprüfen Sie, ob ungefährliche oder ungefährlichere Stoffe verwendet werden können. Tauschen Sie die Gefahrstoffe gegen biologisch abbaubare und umweltfreundliche Mittel aus (Substitution).
  • Lassen Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte ermitteln
  • Legen Sie das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung geeignet aus.
  • Unterweisen Sie geeignet (z. B. an Hand des Sicherheitsdatenblattes und der Betriebsanweisung).
  • Stellen Sie Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Schicken Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ggf. zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Und vergessen Sie nicht: Entsorgen Sie nicht mehr benötigte Mittel sach- und fachgerecht.

Hier finden Sie weitere Hinweise:

Gefangener Raum

Die Definition für Gefange Räume ist in der ASR A 2.3  Fluchtwege und Notausgänge geregel:

3.6 Gefangener Raum ist ein Raum, der keinen direkten Zugang zu einem Flur hat und ausschließlich durch einen anderen Raum zugänglich ist.

Sie dürfen nur als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-, Pausenräume und Kantinen genutzt werden.

Gefangene Räume (ASR A 2.3; 4.12) sind nur vertretbar, wenn:

  • nur eine geringe Personenzahl diesen Raum nutzt,
  • eine Sichtverbindung zu vorgelagerten Räumen gegeben ist,
  • die Brandlast im Vorraum gering ist,
  • der Aufenthalt i. d. R (wie z. B. bei Toiletten) nur kurz ist,
  • die Alarmierung sichergestellt ist,
  • ein Gefangener Raum nicht zum Schlafen verwendet werden darf.

Und Sie sollten daran denken, dass ggf. Feuerlöscher in der Nähe sind.

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefangene Räume (Brandschutz) ist zu erstellen.

Fassen Sie einen GKR-Beschluss über die Haupt- und Nebenfluchtwege, falls Sie keinen Flucht- und Rettungsplan haben. Dieser unterstützt die Evakuierung.

Für die Alarmierung und Evakuierung finden Sie Hinweise in der DGUV Information 205-033.

GKR-Handbuch

Sie stehen vor neuen Aufgaben und sind in den Gemeindekirchenrat gewählt worden? Damit übernehmen Sie eine Leitungsaufgabe für Ihre Kirchengemeinde. Sie steuern damit eine komplexe Organisation. Und dazu gehören auch Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.Im GKR-Handbuch  finden Sie für Aufgabe, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrer Kirchengemeinde zu steuern, entsprechende Hinweise.

Gesetze, Vorschriften, Richtlinien

Broschüren, Handlungshilfen

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