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Haben Sie schon einmal etwas von TechnischenOrganisatorischenPersonellen-Maßnahmen gehört?
Mit diesen TOP-Maßnahmen wird ein Prinzip angewendet, dass unter anderem im § 4 des Arbeitsschutzgesetzes festgeschrieben ist: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Die TOP-Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nennt man auch Maßnahmenhierarchie.
Technische Maßnahmen sollen angewendet werden, um Gefahren zu vermeiden oder Mensch und Gefahr zu trennen. Das kann z. B. durch Anwendung eines anderen Arbeitsverfahrens oder durch Abschrankungen und Umwehrungen erfolgen.
Organisatorische Maßnahmen sind zeitliche Begrenzungen der Einwirkung einer gefahrbringenden Bedingung. Das können z. B. Zugangskontrollen sein, Beschränkung von Arbeitszeiten bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung, Bildschirmpausen.
Persönliche Maßnahmen sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie z. B. Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Staubmaske. Auch Unterweisungen oder Kennzeichnungen (Verbote, Gebote u.a.) aber auch die Arbeitsmedizinische Vorsorge gehören dazu.
Sie sollten wissen: wenn Maßnahmen sich schnell und leicht umsetzen lassen, nehmen auch die Reichweite und die Wirksamkeit ab.
Im Arbeitsschutzgesetz § 4 Satz 5 ist deshalb folgendes geregelt: individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Weitere gesetzliche Grundlagen finden Sie unten in den Verweisen.
TOP-Maßnahmen