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Absturzsicherung
Mangelhafte Absturzsicherung mit hoher Absturzgefahr auf einem Kirchendachboden

In unseren Gebäuden finden die Orts- und Fachkräfte der Arbeitssicherheit bei Begehungen oft mangelhafte  oder fehlende Absturzsicherungen. Das kann z. B. an Treppen, Zwischenpodesten, Bodenöffnungen oder Luken sein. Unter dem Begriff Absturzsicherung werden Geländer, feste Abschrankungen oder Absperrungen, Brüstungen, Abdeckungen, Umwehrungen und ähnliche Einrichtungen zusammengefasst. Dazu ist zu erklären: Die Absturzhöhe ist die Differenz zwischen Standfläche und Aufschlagfläche. Die Arbeitsstättenverordnung fordert eine Geländerhöhe von mindestens 100 cm, ab 12 m müssen es 110 cm sein. Wenn vorhandene Sicherungen diese Anforderungen nicht erfüllen, sind Erhöhungen erforderlich (z. B. bei Brüstungen auf der Empore). Die Bauordnungen der Länder können abweichen.

Zur Beseitigung der Mängel sind Technische und bauliche Maßnahmen vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen vorzuziehen. Sie haben auch die Möglichkeit, Bereiche geeignet abzusperren. Absturzsicherungen müssen weiterhin ausreichend stabil sein und ein Hindurchstürzen von Personen verhindern. Bei besonderen Personengruppen (z. B. Kindern) ist zu verhindern, dass diese darüber klettern. Auch Kopffangstellen sind zu vermeiden. 

Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung, wenn in der bestehenden Arbeitsstätte die Einhaltung der Absturzsicherung mit unverhältnismäßiger Aufwendung verbunden ist oder es z. B. denkmalschutzrechtliche Probleme gibt. Eine individuelle Beurteilung ist möglich. Es ist zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz in vergleichbarer Weise gesichert werden kann. Diese Maßnahmen sind durchzuführen. Spätestens bei einer Umnutzung oder größeren Sanierung müssen Sie jedoch die gültigen Rechtsvorschriften einhalten. Unter besonderen Umständen kann im Einzelfall eine Gefährdungsbeurteilung erbringen, dass auf eine Erhöhung verzichtet werden kann, z. B. bei unterschiedlichen Rechtsgütern. 

Weitere Hinweise finden Sie u. a. in der ASR A 2.1. – Schutz vor Absturz und Herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen bzw. in der DIN 18065 (Gebäudetreppen).

Alkohol

Alkohol gehört zum Thema Sucht. Weitere Hinweise finden Sie im Sachregister "S"ucht: hier...

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge (geregelt in der ArbMedVV) ist für den kirchlichen Arbeitgeber verpflichtend. Dieser hat nicht nur die Gefährdungen zu ermitteln und daraus resultierend Schutzmaßnahmen abzuleiten (Gefährdungsbeurteilung), sondern er muss auf Grundlage der ArbMedVV u. a. Gesetze und Verordnungen veranlassen, dass die Mitarbeitenden zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehen. Die Arbeitsmedizinische Betreuung wird innerhalb der EKD durch einen Vertrag mit der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH geregelt. Der Vertrag gilt für alle evangelischen Kirchengemeinden mit deren unselbstständigen Einrichtungen sowie für Verwaltungen, Einrichtungen und Werke der Gliedkirchen der EKD.

Es werden alle angestellten und verbeamteten Mitarbeitenden, Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Jahrespraktikanten und –praktikantinnen (Anerkennungsjahr in der 3-jährigen Berufsausbildung) in Kindertagesstätten betreut. Für Ehrenamtliche ist nur die Beratung zum Arbeitsplatz enthalten, eine ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge muss separat abgerechnet werden. Diese und weitere Hinweise finden Sie im Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung der EKD (Mai 2021) herausgegeben von der EFAS. Im Leitfaden wurden die Beratungs- und Vorsorgeanlässe für Tätigkeitsbereiche in der evangelischen Kirche ergänzt, z. B. um Küster-, Mesner- und Hausmeistertätigkeiten, mobile Bildschirmtätigkeit, Kirchenmusik.

Die Betreuung definieren sich jetzt wie folgt:

  • Arbeitsmedizinischer Vorsorgeanlass (z. B.Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung in der vorschulischen Kinderbetreuung, Bildschirmtätigkeit)
  • Kriterium für Angebotsvorsorge (z. B. Arbeit an Bildschirmgeräten)
  • Kriterium für Pflichtvorsorge (z. B. enger Kontakt zu Kindern)
  • Leistung durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin (z. B. Anamnese, Beratung zur Gefährdung durch Infektionserreger und Impfangebot Hepatitis B)

Es gibt einen Basis-Check und ein Einstiegsscreening zur Ersteinschätzung von wesentlich erhöhten Muskel-Skelett-Belastungen für Tätigkeitsbereiche, in denen die Mitarbeitenden erhöhten körperlichen Belastungen ausgesetzt sein können. Die EFAS hat diesen für die kirchlichen Einsatzgebiete angepasst. Das Formular für den Basis-Check und das Einstiegsscreening ist unter www.efas-online.de als elektronisch ausfüllbares Formular veröffentlicht.

Für die arbeitsmedizinische Untersuchung gilt: der Mitarbeitende kann einen Termin  für eine  Untersuchung über das Portal der BAD GmbH Terminvereinbarung  EKD buchen. Das Verfahren dazu ist im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Der Arbeitgeber erhält im Ergebnis i. d. R. eine Bescheinigung für den Arbeitgeber als Information zurück. Zuständig für die arbeitsmedizinische Betreuung  sind die BAD-Zentren. Die Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Betriebsärzte finden Sie unter Kontakte und Adressen auf der Landeskirchlichen Homepage.

Alleinarbeit
Hier keine Alleinarbeit– Absturzgefahr!

Sie müssen eine Tätigkeit allein durchführen? Niemand kann Sie hören oder sehen? Sollen Sie zudem eine gefährliche Arbeit auszuführen? In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass im Notfall Hilfe geleistet werden kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zu unterrichten.

Allein sein können Sie immer einmal. Das ist zulässig. Laut DGUV Regel 100-001 (im Abschnitt 2.7. § 8) ist geregelt, was gefährliche Arbeiten sein können. Dazu gehören z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr, Fällen von Bäumen, Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen oder  Arbeiten in ausgedehnten Lagern oder Archiven, Schweißarbeiten. Allein arbeiten dürfen weiterhin nicht: Schwangere Frauen, Jugendliche oder Mitarbeitende mit chronischen Erkrankungen (wie z. B. Anfallsleiden oder plötzliche Atemnot), Mitarbeitende mit erhöhten Gesundheitsrisiken, mit Verdacht auf eine Suchtproblematik oder einer psychischen Erkrankung.

Egal, ob allein z. B. im Büro, bei der Friedhofspflege oder auf dem (unsicheren) Kirchdachboden – jeder muss  die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung, wenn der oder die Vorgesetzte nicht erreichbar ist (ArbSchG § 9). Um das zu erreichen, ist eine Gefährdungsbeurteilung mit Beurteilung des Risikos  zu erstellen. Nach DGUV-R 112-139 werden nach Gefährdungsstufen festgelegt:

  • gering: Person bleibt handlungsfähig,
  • erhöht: Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig bzw.
  • kritisch: Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss festlegen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das ist abhängig von den jeweiligen Bedingungen, die bei der Ausführung der Tätigkeit entstehen (Berücksichtigung von den technischen Risiken und von der Persönlichkeit). Dabei gilt für die Festlegung von Schutzmaßnahmen: technische vor organisatorischen und personellen Maßnahmen. Technische Maßnahmen sind z. B. Telefon, Handy, Sprechfunkgerät, Pager, Watch-Business mit Totmannschalter, Einsatz von einer Personen-Notsignal-Anlage. Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Kontrollgänge oder Anrufe durch eine zweite Person oder ein Telefon-/Funkmeldesystem. Wenn die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls in der Gefährdungsbeurteilung als hoch eingestuft wird, ist eine ständige Überwachung erforderlich. Mitarbeiter-/in sowie die MAV sind bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Zusammensetzung des ASA

Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Das gilt auch für Kirchenkreise, Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen. Der ASA soll die wesentlichen Stellen zusammenbringen, um über Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der ASA ist gesetzlich bindend. Teilzeitbeschäftigte sind in einem bestimmten Umfang zu berücksichtigen. Gemäß § 95 SGB IX Abs. 4 hat auch die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an den ASA-Sitzungen beratend teilzunehmen. Diese können auch Anträge stellen.

Aufgaben des ASA

  • Beratung über Grundsatzfragen
  • Berichte Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt/Betriebsärztin
  • Unfallstatistik und Krankenstand bewerten
  • Planung der Gefährdungsbeurteilung
  • Koordinierung der Ersten Hilfe, arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Verbesserungsvorschlägen·      
  • Koordinierung von Programmen zur Gesundheitsförderung
  • Umsetzung neuer Gesetze oder Verordnungen

  •  Planung Qualifizierung von Führungskräften u.a.

Die Zusammenkünfte des Arbeitsschutzausschutzes sind mindestens einmal vierteljährlich durchzuführen.

Weitere Hinweise:Bitte beachten Sie, dass in der EKBO ein Kirchengesetz über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreisen am 1.1.2020 in Kraft gesetzt wurde.

Arbeitsschutzausschuss (ASA) – Kirchenkreise EKBO

Am 1.1.2020 ist das Kirchengesetz über die Bildung von Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschüssen in Kraft getreten. Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie des Gesundheitsschutzes zu beraten.

Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises sind verpflichtet, eine Ansprechperson für vorgenannte Aufgaben zu benennen (Arbeitsschutzbeauftragte/r). Der oder die Arbeitsschutzbeauftragten aus den Kirchengemeinden werden in den Kreiskirchlichen Arbeitsausschuss delegiert (nach Festlegung in der Geschäftsordnung des Kirchenkreises). 

Der oder die Arbeitsschutzbeauftragte haben die Aufgabe, den Gemeindekirchenrat bzw. das Leitungsorgan regelmäßig über anstehende Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beraten, Anregungen  für Verbesserungen der Beschäftigten (Haupt- und Ehrenamtliche) zu geben und über Mängel zu informieren. Dabei arbeiteten sie eng mit der Orts-/Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen.

Der Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschusses setzt sich lt. §2 des Kirchengesetzes über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreises wie folgt zusammen:

  • Dienst- bzw. Arbeitgebervertreterinnen oder -vertreter des Kirchenkreises
  • Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Kirchenkreises
  • Fach- und Ortskräfte für Arbeitssicherheit
  • Betriebsärztin oder Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragter des Kirchenkreises
  • Arbeitsschutzbeauftragte (Festlegung in Geschäftsordnung).

Der Kreiskirchliche Arbeitsschutz tritt mindestens einmal  halbjährlich zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Arbeitsschutzbeauftragte/r in der EKBO

Am 01.01.2020 ist das Kirchengesetz über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreisen in Kraft getreten. Dieser hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung zu beraten.

Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises sind verpflichtet, eine Ansprechperson für die Themenbereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz zu benennen: den/die Arbeitsschutzbeauftragte/n. Diese  können als Vertreterinnen oder Vertreter in den Arbeitsschutzausschuss des jeweiligen Kirchenkreises delegiert (nach Geschäftsordnung des Kirchenkreises) werden. Der oder die Arbeitsschutzbeauftragte hat weiterhin die Aufgabe, den Gemeindekirchenrat bzw. das Leitungsorgane regelmäßig über anstehende Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beraten, Anregungen  für Verbesserungen der Beschäftigten (Haupt- und Ehrenamtliche) zu geben und über Mängel zu informieren. Dabei arbeiten sie eng mit der Orts-/Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Der/die Arbeitsschutzbeauftragte sind in der Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis zu bestellen. Eine Bestellungsurkunde finden Sie hier. Den Unterschied zum Sicherheitsbeauftragten finden Sie hier...

Arbeitsunfälle

Hinweise zu Arbeitsunfällen finden Sie hier.

Arbeitsschutzgesetz

Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sind durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und stetig zu verbessern. So gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, Maßnahmen zu treffen, die die besonderen Umstände der Tätigkeiten berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich ändernden Bedingungen anzupassen.

Ziel ist, die Gesundheit der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Dies wird u. a. im Arbeitsschutzgesetz geregelt. 

Arbeitsschutzkontrollgesetz

Seit dem 01.01.2021 ist das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz - ArbSchKonG k.a. Abk.) der berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden in Kraft getreten. Das Gesetz ist eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze und Vorschriften. Geändert wurden z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das SGB VI und VII, Einschränkung eines Grundrechts.

Folgende Änderungen sind im Gesetz enthalten (Auszug – kein Anspruch auf Vollständigkeit):

  •  Es gibt eine Mindestbesichtigungsquote von Betrieben/Unternehmen durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden: Pro Kalenderjahr sollen dabei mindestens 5 % aller Betriebe überprüft werden.
  • Gleichzeitig soll der Arbeitsstättenbegriff in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) um den Begriff der Gemeinschaftsunterkünfte innerhalb und außerhalb des Betriebs erweitert und der Begriff der Gemeinschaftsunterkünfte zugleich näher definiert werden.
  •  Wenn mehrere Arbeitgeber zusammenarbeiten: Die zuständigen Behörden können gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 ArbSchG‑E künftig von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen im Arbeitsschutz nach § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz schriftlich vorgelegt wird, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden.
  •  Unterkünfte, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, müssen „angemessen“ sein (Anhang Nr. 4.4 Abs. 1 S. 1 ArbStättV‑E). Dazu gibt es eine Dokumentationspflicht.
  • Die Bußgelder werden bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz verdoppelt: Zukünftig werden bei Verstößen gegen das ArbZG Geldbußen bis zu 30.000 Euro fällig (bisher 15.000 Euro). Der Verstoß gegen den Aushang des ArbZG und der geltenden Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (bisher 2.500 Euro).
  • Die für eine besichtigte Betriebsstätte zuständigen Arbeitsschutzbehörden haben den Unfallversicherungsträgern im Wege elektronischer Datenübertragung Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese beziehen sich auf die erfolgte Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen, also insbesondere der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung der Arbeitsschutzorganisation (§ 21 ArbSchG und § 20 Abs. 1a SGB VII).

 Überwachung des Arbeitsschutzes im Homeoffice: Eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) erfolgt für die Überprüfungen des Homeoffice-Arbeitsplatzes: Die in § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbSchG genannten Maßnahmen der Überprüfung des Arbeitsschutzes (bspw. Besichtigung, Prüfung von Arbeitsmitteln, Überprüfung der Ursachen eines Arbeitsunfalls) sind auch ohne Einverständnis der Bewohner und Nutzungsberechtigten zulässig, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind (so der neue § 22 Abs. 2 Satz 6 ArbSchG).                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Ergänzend ist nach der Begründung der Corona-ArbSchV und mit Blick auf § 22 ArbSchG darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsschutzbehörden und auch die Berufsgenossenschaften – nach § 17 SGB VII – vom Arbeitgeber die zur Durchführung der Überwachung der Pflicht zum Home-Office-Angebot erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen verlangen können. Der Arbeitgeber ist auch auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde zur Begründung der Verweigerung des Home-Office-Angebots verpflichtet, so die Begründung zur Corona-ArbSchV. Das bedingt eine innerbetriebliche Dokumentation. Zudem besteht nach § 22 Abs. 2 ArbSchG ein Besichtigungs und Einsichtsrecht der Arbeitsschutzbehörden.

Arbeitsschutzmanagement (AMS)

„Dann wirst Du Deinen Weg gehen, und Dein Fuß wird nicht anstoßen.  Sprüche 3.23

Wie gut sind Sie im Arbeitsschutz aufgestellt? Gibt es in Ihren Einrichtungen in allen Bereichen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes organisatorische Regelungen? 

Dies schreibt das Arbeitsschutzgesetz § 3,2 vor: 

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Mit Hilfe eines Arbeitsschutzmanagements kann diese Verpflichtung umgesetzt werden – und kann gleichzeitig durch eine Dokumentation nachgewiesen werden. Mit diesem Instrument haben Sie ein Qualitätsmanagement, welches weiter entwickelt werden kann.  Schaffen Sie die Grundlagen, um Ihre Kirchengemeinde und/ Ihre Einrichtung so zu führen, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz nachhaltig gesteigert werden kann.

Ermitteln Sie die Handlungsschritte, die in Ihrer Kirchengemeinde und/oder Ihrer Einrichtung notwendig sind: 

  • Ermittlung der Anforderungen 
  • Analyse der derzeit vorhanden Regelungen, Maßnahmen, Unterweisungen, Beschilderungen u. a.
  • Erstellung eines Soll-Ist Vergleiches
  • Beurteilung der festgestellten Defizite und Ableitung des Handlungsbedarfs
  • Entwicklung von Zielen 
  • Erstellung Vorschläge für vorgenannten Punkte unter Beachtung der Aufbau- und Ablauforganisation (Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe, Informationswege), ggf. unter Einbeziehung anderer zuständiger Behörden
  • Einbringung der Vorschläge an das Entscheidungsgremium (auch der Arbeitsschutz-Ausschuss ist möglich)
  • Hinwirkung zur Integration der Vorschläge in ein zukünftiges Managementsystem bzw. deren Teilwirksamkeitswerdung
  • Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel
  • Beratung des Entscheidungsgremiums  mit Ziel der Einführung und Verbindlichkeit für die Beschäftigten.

Weitere Hinweise zum Thema AMS finden Sie bei der GDA (hier bietet Ihnen der GDA-Orgascheck Hilfe) oder bei der BAUA.

Auch Ihre Orts- oder Fachkraft wird Sie bei der Erstellung eines Arbeitsschutzmanagements beraten. Dazu wurde das Formular zur Trägerverantwortung (nach dem GDA-Orgacheck, siehe unten) entwickelt.  .  Stellen Sie gemeinsam mit Ihrer Orts- und Fachkraft fest, wo Sie Defizite haben, beraten Sie, wie Sie diese abstellen können, setzen Sie es in ihrer Kirchengemeinde etc. um  – und Sie sind gut aufgestellt!  

ASR - Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert. Dazu gehören u. a. die Gefährdungsbeurteilung; Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung; Verkehrswege; Maßnahmen gegen Brände;  Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan; Raumtemperatur; Lärm; Sanitärräume. 

Beachten Sie bitte, dass sich im März 2022 einige Arbeitsschutz-Richtlinien geändert haben bzw. aufgehoben wurden. Wichtige Arbeitsschutz-Richtlinien finden Sie hier.

Aushangpflichtige Gesetze (Auszug)

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über bestimmte Gesetze und Regelungen per Aushang informieren. Das sind die Aushangpflichtigen Gesetze. Ziel ist, den Arbeitnehmern einen Überblick über die ihn betreffenden Gesetze, Verordnungen sowie sonstigen Regeln zu verschaffen. Die Gesetze müssen aktuell und rechtssicher sein. Sie müssen an das jeweilige Unternehmen – also auch an die Kirchengemeinden – angepasst werden. Die aushangpflichtigen Gesetze müssen von jedem an geeigneter  Stelle einsehbar sein. Das kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Sichergestellt werden muss der Zugang – dieser muss jederzeit möglich sein. Bei einem elektronischen Zugang müssen Sie deshalb beachten, dass das über ein Intranet erfolgen kann. Wird die Aushangpflicht verletzt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Folgende Vorschriften  müssen in jeweils aktualisierter Fassung vorhanden sein (nicht abschließend/Branche beachten):

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG, Auszug)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, Auszug)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Auszug) sowie Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, Auszug)
  • Datenschutzverordnung der EKD (DSG EKD)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Gewerbeordnung (GewO, Auszug)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Nachweisgesetz (NachwG)
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Unfallverhütungsvorschrift (DGUV 1)

Alle aktuellen Gesetzestexte können kostenlos abgerufen werden. Oder Sie kaufen diese bei Verlagen im Internet, in einem Buchladen. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Sie Aktualisierungen erhalten!

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

Arbeitsschutzmanagement intern EKBO

Farbschwäche:

Benutzen Sie die Schieberegler oder die Checkboxen um Farbeinstellungen zu regulieren

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Schrift:

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