Die ASR A 4.1 Sanitärräume beinhaltet Regelungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Waschgelegenheiten in Arbeitsstätten. Es wird unterschieden nach Toilettenräumen, Sanitär- und Umkleideräumen. In der ASR A4.1 Sanitärräume wird u.a. geregelt, unter welchen Bedingungen die Räume bereitgestellt werden, welche Ausstattung erforderlich ist und welche Abmessungen die Räume haben sollen. Ab 10 Beschäftigten müssen Toilettenräume geschlechterneutral sein. Im Alltag unserer Kirchengemeinden ist meist die Ausstattung besonders der Toilettenräume incl. Waschplatz wichtig.
Zur Ausstattung gehören:
Wussten Sie, dass in den Sanitärräumen eine Temperatur von i. d. R. 21 ° C herrschen muss? Dabei kann dies kurzfristig durch lüften unterbrochen werden. Das ist in der ASR A3.5 Raumtemperatur geregelt.
Denken Sie auch daran: u.a. in Kindertageseinrichtungen müssen Duschen vorhanden sein. Und bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind nach § 6 Abs. 2 ArbStättV allgemein Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.
Das Sozialgesetzbuch VII, die § 22 und 23 legen die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Dies wird konkretisiert in der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention im § 20 sowie der gleichlautenden DGUV Regel 100-001. Am Arbeitssicherheitsgesetz und im Arbeitsschutzgesetz finden sich ebenfalls dazu Regelungen.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie sollen z. B. Mängel und Unfallgefahren an die Führungskraft melden, Kollegen unterstützen, Verbesserungsvorschläge machen, schauen, ob Persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist und vieles mehr. Die wichtigsten Informationen für Sicherheitsbeauftragte finden Sie hier...
Sicherheitsbeauftragte arbeiten mit der Fach- bzw. Ortskraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Sie haben keine Weisungsbefugnis, sondern eine beratende Funktion – es ist ein Ehrenamt.
Grundsätzlich muss jedes Unternehmen ab 21–150 Beschäftigten (A! in Kindertagesstätten zählen lt. SGB § 22 die betreuten Kinder als Beschäftigte) einen Sicherheitsbeauftragten haben. Über 150 Beschäftigte müssen entsprechend mehr Sicherheitsbeauftragte bestellen. Weitere Kriterien sind räumliche und fachliche Nähe. Der Sicherheitsbeauftragte hat eine Vorbildfunktion und arbeitet eng mit den Kollegen und Kolleginnen und dem Arbeitgeber zusammen. Sicherheitsbeauftragte sind unter Beteiligung der MAV zu bestellen.
Übrigens, in der EKBO gibt es den + Arbeitsschutzbeauftragten. Gesetzliche Grundlage dazu ist das Kirchengesetz über die Bildung von Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschüssen seit 01.01.2020. Das bedeutet in der Praxis, dass Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises verpflichtet sind, eine Ansprechperson für vorgenannte Aufgaben zu benennen. In dieser Tabelle (vgl. kleines Bild oben links) sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem/der Sicherheitsbeauftragten und dem/der Arbeitsschutzbeauftragten dargestellt.
Sie möchten den GKR in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unterstützen? Dann melden Sie sich bei Ihrem GKR-Vorsitzenden!
Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist bei Stoffen und Zubereitungen/Gemischen zu erstellen. Diejenigen, die solch ein Mittel verwenden, sollen dabei mit notwendigen Daten versorgt werden. Die SDB erhalten Empfehlungen und Hinweise, um erforderliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz aber auch für die Umwelt treffen zu können. Der Stoff und die Zubereitungen/Gemisch müssen als gefährlich eingestuft sein sowie über eine bestimmte Konzentrationsgrenze hinausgehen. Die Einstufung betrifft sowohl den Menschen als auch die Umwelt. Festlegungen dazu sind in der REACH-Verordnung (Chemikalien-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, in Kraft getreten am 1. Juni 2007). Die SDB müssen folgenden Inhalt haben:
Sicherheitsdatenblätter müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Fordern Sie dieses beim Hersteller an, wenn Sie kein SDB erhalten haben. Recherchen im Internet sind tw. auch hilfreich.
Sie haben diese schon oft gesehen, aber vielleicht nicht so wahrgenommen: Sicherheitskennzeichen. Sie kommen überall zum Einsatz und sind teilweise sogar weltweit genormt, wie die Brandschutzzeichen oder die Gefahrstoffzeichen. Zu den Sicherheitskennzeichen gehören:
Für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen gilt die GHS/ (weltweite Verordnung zur Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen) bzw. CLP-Verordnung (Umsetzung in EU-Recht). Piktogramme, wie z.B. auf Leitern, vervollständigen diese Liste. Auch Zusatzzeichen (z. B. Richtungspfeile), Kombinationszeichen, Grafische Symbole, Leucht- oder Schallzeichen gehören zu den möglichen Kennzeichnungen. Bei der Auswahl der Sicherheitszeichen ist auf die Erkennungsweite zu achten: die Größe des Schildes mit der Schrift muss aus einer bestimmten Entfernung gut erkennbar sein. Seit dem Jahr 2013 gilt eine einheitliche Beschilderung nach ASR A 1.3 und u. a. DIN EN ISO 7010. Davor galt eine andere Vorschrift (BGV A8). Bitte achten Sie darauf, die Sicherheitskennzeichnung nach einer einheitlichen Beschilderung vorzunehmen – nach der neuen Norm. Das bedeutet u. U. für Sie, dass Sie in Ihren Gebäuden oder Grundstücken die Schilder austauschen sollten. Eine Vermischung beider Vorschriften ist nicht zulässig. Hier ist es sinnvoll, gleich nachleuchtende Schilder anzuschaffen (wenn nicht schon vorhanden).
Tragen Sie dazu bei, dass im Notfall niemand die Orientierung verliert und erkennbar ist, wo sich z. B. die Feuerlöscher oder der Verbandkasten befinden. Das gehört zu den Grundbeschilderungen in den Gebäuden bzw. im Außenbereich.
Stellen Sie an Hand einer Gefährdungsbeurteilung fest, welche Kennzeichnungen (Beispielbild aus der Praxis sehen Sie oben links) in Ihrer Kirchengemeinde benötigt werden. Unterweisen Sie nachweislich zu Geboten und Verboten!
Viele Berufsgruppen arbeiten im Freien. Dabei sind wir der UV-Strahlung ausgesetzt. Eine der negativsten Auswirkungen durch die UV-Strahlung ist der Hautkrebs. Die Erkrankungsfälle haben sich in den letzten Jahren stetig erhöht und können bis zum Tod führen. Aber auch Sonnenbrand, Hitzeschlag sowie Binde- oder Hornhautentzündung gehören zu den negativen Wirkungen.
Positive Wirkungen sind hingegen: Wärme, Wohlbefinden und die Vitamin-D-Produktion werden angekurbelt.
Abhängig ist die UV-Belastung von der
Kriterien für ERHÖHTE UV-BELASTUNG beim Arbeiten im Freien sind:
Eine UV-CHECKLISTE zur Ermittlung und Beurteilung der natürlichen UV-Belastung bei der EFAS wird durch die EFAS zur Verfügung gestellt.
Nach dem TOP-Prinzip gelten folgende Schutzmaßnahmen:
Technische Maßnahmen:
Abschattungen, z. B. Vordächer, Sonnensegel. Es darf kein Hitzestau entstehen. ....
Organisatorische Maßnahmen:
Arbeiten in der sonnenintensivsten Zeit möglichst vermeiden, z. B. durch Arbeitszeitverschiebung, Pausen, Überstunden vermeiden...
Personelle Maßnahmen:
geeignete Kleidung (mit langen Ärmeln und langen Hosen sowie UV-Schutz) tragen; Kopfbedeckung benutzen zum Schutz; Sonnenschutzmittel verwenden, Sonnenbrille (mit geeignetem UV-Schutz) tragen...
Wer also im Freien arbeitet, sollte sich ausreichend und rechtzeitig schützen!
In unserer Landeskirche EKBO gibt es das Kirchengesetz für evangelische Friedhöfe. Darin werden alle Bestimmungen für die Friedhöfe wie z. B. die Rechtsstellung, Ordnungsvorschriften, Bestattungen, Nutzungsrechte sowie Haushalt und Gebühren geregelt. Unter anderem ist geregelt, das für die Standsicherheitsprüfung der Grabmale das Regelwerk für die Errichtung und Prüfung der Grabmale lt. BIV-Richtlinie anzuwenden ist. Geregelt ist dies im o. g. Kirchengesetz unter § 40 - Errichtung und Standsicherheit.
Weitere Hinweise unter Friedhof
In der Praxis wird beobachtet, dass oft in den Kirchen und anderen Gebäuden der Kirchengemeinden Kokosläufer, Teppiche oder Kabel in den Wegen liegen. Manchmal ist auch der Fußboden selbst nicht in Ordnung, man kann z. B. ausrutschen, es gibt Dellen oder Löcher. Oder der Fußboden ist nicht mehr tragfähig, man trägt das falsche Schuhwerk, ist unaufmerksam oder müde. Das alles kann zu Unfällen führen.
Arbeits- und Verkehrsbereiche müssen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) so beschaffen sein, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Für Fußböden in Räumen gilt daher: sie dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z. B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein (ArbStättVO, ASR 1.5. Fußböden). Als Stolperstellen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Auch bei Spaltenbreiten von mehr als 20 mm im Fußboden sowie bei der Verwendung von Rosten mit einer Maschenteilung von mehr als 35x51mm liegen Stolperstellen vor. Eine Stolperstelle kann auch temporär auftreten, z.B. aufgrund einer Durchbiegung an der Verbindungsstelle verschiedener Fußböden. Fußböden müssen leicht zu reinigen sein. Auftretende Mängel sind sofort zu beseitigen.
Der Konsum verschiedener Substanzen, wie z. B. Alkohol, Tabak, Koffein, bestimmte Beruhigungs- oder Schlafmittel, flüchtige Lösungsmittel oder (illegale) Drogen (Kokain, Ectasy, LSD, Heroin) besitzen bei einmaliger und auf jeden Fall mehrmaliger Einnahme Suchtpotenzial. Dazu gehört auch Cannabis. Dann wird von einer Suchterkrankung gesprochen – eines unabweisbaren Verlangens nach etwas Positivem, einer Belohnung. Übrigens kommt das Wort Sucht von siechen.
Stellen Sie sich einen Prozess vor: zuerst brauchen wir etwas, wie z. B. ein Medikament. Das ist u.U. sinnvoll. Doch der Prozess geht weiter. Wir genießen ein Mittel (z. B. Tabak, Alkohol), es wird aber eigentlich nicht benötigt, aber es ist angenehm. Und irgendwann kommt der Schritt, bei dem die Mittel schädlich verwendet werden – es ist ein Zwang da zum Konsumieren. Damit hat man die Stufe des Missbrauchs erreicht (z. B. bei Alkohol im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz). Ein nicht mehr kontrollierbares Verlangen. Wenn man also z. B. sein Bier oder seine Zigarette zur Beruhigung benötigt, hat man sich physisch und psychisch bereits daran gewöhnt. Daraus folgt dann die Abhängigkeit – mit vielen Konsequenzen.
In den Grundsätzen der Prävention (DGUV Vorschrift 1 § 15) ist folgendes geregelt:
„Versicherte dürfen sich durch Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Das gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.“
Alkoholkonsum, Drogenkonsum oder Beeinträchtigung durch ungeeignete Medikamente oder Vorsatz führen dazu, dass der Versicherungsschutz erlischt.
Wie sollte der Umgang mit diesem Problem seitens des Arbeitgebers geregelt werden? Dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Mitarbeitervertretung. Zu dieser Problematik ist eine Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung ab zu schließen.