Über die BAD GmbH erfolgt die Arbeitsmedizinische Vorsorge und Untersuchung. Geregelt ist das durch einen Vertrag mit der EKD.
Ihre Führungskraft oder Sie nehmen online eine Terminbuchung vor: Terminvereinbarung EKD
Eine Anleitung zur Terminbuchung finden Sie hier.
Dieses Verfahren ersetzt ab sofort den Untersuchungsauftrag. Das Verfahren muss mit der Führungskraft abgestimmt sein. Und denken Sie daran: zur Untersuchung ist eine Gefährdungsbeurteilung mitzubringen.
Kirchen, Gemeindehäuser, Kindertagesstätten, Friedhofskapellen u. a. Gebäude sind Aushängeschilder unserer Kirchengemeinden. Oft stehen die Gebäude zusätzlich noch unter Denkmalschutz. Das Kirchliche Bauamt der EKBO ist mit allen Bauangelegenheiten und der Aufsicht der Bauangelegenheiten für kirchliche Gebäude beauftragt.
Was sind eigentlich Bauarbeiten? „Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.“ So definiert es die DGUV V 38.
Wer ist eigentlich der Bauherr? Das kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Der Bauherr ist der wirtschaftliche und rechtlich verantwortliche Auftraggeber. Es ist seine Aufgabe (und auch sein Recht), alle am Bau Beteiligten auszuwählen. Dazu gehören die Bereiche Planung, Überwachung und Ausführung – und das in Abhängigkeit von den jeweils gesetzlichen Vorgaben.
Was ist eigentlich bei der Bauleitung zu beachten? Eine Übersicht finden Sie hier...
Wie sieht es mit dem Arbeitsschutz bei Baumaßnahmen aus?
Der Bauherr oder die Bauherrin, deren Sicherheitsfachkraft, Bauleiter, Architektin etc. tragen aufgrund von Gesetzen und Vorschriften Verantwortung für den Arbeitsschutz auf einer Baustelle. Der Bauherr/ die Bauherrin trägt jedoch die primäre Verantwortung. Vertraglich kann der Unternehmer die Pflicht zum Arbeitsschutz jedoch übertragen. So regelt es der § 13 der DGUV V1 Grundsätze der Prävention.
In der Baustellenverordnung ist festgelegt, dass bei Baustellen, die unterschiedliche Bedingungen erfüllen (z. B. wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden) oder Aktivitäten nach Baustellenverordnung, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen ist. Dieser Plan wird i. d. R. durch eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) erstellt. Dieser ist bereits an der Planung und dann an der Durchführung der Baumaßnahme beteiligt und muss über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Sie wollen die Hilfe von Ehrenamtlichen bei Baumaßnahmen? Lesen Sie dazu die Broschüre der VBG Bau und Instandhaltungsarbeiten mit Ehrenamtlichen in der Kirchengemeinde.
Arbeiten Sie nicht nur mit Ihren Baubeauftragten zusammen. Ziehen Sie Ihre Orts-/Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Baumaßnahmen hinzu. Sie helfen Ihnen mit, das Thema Arbeitsschutz bei Baumaßnahmen in Ihrer Kirchengemeinde umzusetzen – unabhängig vom Umfang Ihrer Baumaßnahme.
Baumarbeiten sind eine der gefährlichsten Arbeiten in der Grünpflege. Hier gibt es jährlich viele Unfälle, die auch tödlich enden können. Doch ab wann handelt es sich um gefährliche Baumarbeiten? Schon ab einem Stammumfang von 20 cm in Brusthöhe! Bei Gefährlichen Baumarbeiten hat also der Arbeitgeber eine hohe Verantwortung für die/den Beschäftigten. Tauglichkeit und Fachkunde des Beschäftigten müssen vorhanden und gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen worden sein. Persönliche Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber stellen (z. B. Schnittschutzhose).Für die Baumarbeiten ist ein Motorsägeschein (Ausbildung) erforderlich. Der/die Beschäftigte muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung erhalten. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Baumarbeiten.
Für die Tätigkeit gibt es eine rechtliche Grundlage: die Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.2. Die Eignungsuntersuchung ist lt. EFAS Bestandteil des Betreuungsvertrages. Wir empfehlen Ihnen, für diese Tätigkeiten eine Fachfirma zu beauftragen.
Was sind die Einflüsse bei unseren Tätigkeiten am Arbeitsplatz? Aus welchen Faktoren resultieren diese? Sind wir mit unserer Arbeit zufrieden oder verzweifeln wir? Sind wir kurzfristig oder langfristig zufrieden? Fühlen wir uns vielleicht krank? Vielleicht ist der Job nicht der richtige?
Im Bild sehen Sie: Jeder von uns hat unterschiedliche körperliche Voraussetzungen bei der Ausübung unserer Tätigkeiten. Das betrifft nicht nur unseren Körper, sondern auch unseren Wissensstand (z. B. Allgemeinwissen, Berufsausbildung, Fortbildung, Interessen). Wir haben auch unterschiedliche Belastungen bei unserer Tätigkeit. Das bedeutet, dass auf unsere körperliche Leistungsfähigkeit wechselseitig Belastung (Umfang, Dauer, Intensität, Bewegung) und Beanspruchung (Herz-Kreislauf-System, Atmung, Stoffwechsel, Muskel-Skelett-System, Immunsystem, Nervensystem) einwirken.
Definiert wird der Begriff Belastung und Beanspruchung durch folgende Norm (DIN EN ISO 6385 Teil 3):
Arbeitsbelastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die auf den physiologischen und / oder psychologischen Zustand einer Person einwirken. Arbeitsbeanspruchung ist die innere Reaktion des Arbeitenden auf die Arbeitsbelastung, der er ausgesetzt ist und die von seinen individuellen Merkmalen (z. B. Größe, Alter, Fähigkeiten, Begabungen, Fertigkeiten usw.) abhängig ist.
Wer langfristig seine eigenen Kräfte nicht richtig einsetzt, kann Gesundheitsbeschwerden bekommen. Man fühlt sich nicht mehr wohl, das innere Gleichgewicht ist gestört, man wird krank. Das kann im physischen Bereich genauso wie im psychischen Bereich passieren.
Die psychischen (geistig, nervlich) Belastungen werden wie folgt definiert: alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken (EN ISO 10075-1). Dieser Einfluss geschieht auf der gedanklichen und emotionalen Seite. Und nicht nur während unserer Arbeitszeit. Die Einflüsse sind auf der mentalen, sozialen und physiologischen Seite zu spüren, z. B. durch Lärm oder Beleuchtung. Die psychische Beanspruchung ist nicht langfristig sondern immer unmittelbar – abhängig von unseren individuellen Voraussetzungen, vom Augenblick und wie wir Situationen bewältigen. Das alles spiegelt sich in unserer Arbeitszufriedenheit wider. Und wie zufrieden wir bei unserer Arbeit sind, kann man feststellen an Hand der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation und den sozialen Bedingungen.
Um das für die Tätigkeiten festzustellen, wurde die psychische Gefährdungsbeurteilung als Instrument per Gesetz beschlossen. Die Grafik soll Ihnen helfen, das Thema in seiner Vielfältigkeit besser zu verstehen. Sie finden unter Gefährdungsbeurteilung und unten in den Boxen weitere Hinweise zu diesem Thema.
Die Beleuchtung beeinflusst durch verschiedene Faktoren die Qualität der Arbeit. Sie hat direkten Einfluss auf unser Sehvermögen, auf das Nervensystem, auf unseren Körper (z. B. Parameter wie Blutdruck, Herzrhythmus, Temperatur) oder den Hormonhaushalt. Die Beleuchtung wirkt immer visuell, emotional und biologisch.
Umso wichtiger ist es, für Arbeitsstätten (und auch im privaten Bereich) eine Lösung zu finden, die allen Sehaufgaben gerecht wird und die auch individuelle Anforderungen berücksichtigt. Doch auf was sollte bei einer solchen Lösung geachtet werden? Was sind die Kriterien? Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe, Blendung oder die Farbtemperatur (Farbwiedergabe-Index) spielen u. a. eine Rolle.
Im Folgenden werden einige Parameter erläutert:
Beleuchtungsstärke (Maßeinheit Lux): Sie sagt aus, wie viel Licht (lichttechnisch genauer wie viel Lichtstrom, Maßeinheit Lumen) auf eine bestimmte Fläche fällt. Wenn der Lichtstrom von einem Lumen einen Quadratmeter an Fläche gleichmäßig ausleuchtet, beträgt die Beleuchtungsstärke ein Lux. Gemessen werden kann das mit einem Luxmeter – auf horizontalen und vertikalen Flächen. Allerdings können dabei der Helligkeitseindruck eines Raumes nicht genau beschrieben werden, da die Reflexionen von der Raumfläche abhängen.
Farbtemperatur (Maßeinheit Kelvin): Die Farbtemperatur beschreibt die Lichtfarbe einer Lichtquelle. Die Farbtemperatur wird in Kelvin (K) ausgedrückt. Dabei gelten Farbtemperaturen von unter 3.300 Kelvin als Warmweiß, 3.300 – 5.300 Kelvin als Neutralweiß und bis über 5.300 Kelvin als Tageslichtweiß. Leuchtmittel sollten Sie mit dieser Farbtemperatur erwerben.
Blendung: Sie vermindert die Sehleistung. Unterschieden wird zwischen direkter Blendung (von Flächen mit zu hoher Leuchtdichte, wie z. B. Fenstern) und indirekter Blendung (Reflexe durch Spiegelung auf glänzenden Oberflächen). Blendungen sind zu begrenzen, z. B. durch Abschirmung der Blendquelle oder weniger reflektierendem Material (z. B. Einsatz helle Tastatur am PC oder mattem Bildschirm).
Achten Sie bei einer Anschaffung von Beleuchtungsmitteln darauf, dass Sie eine komplett neue LED-Leuchte anschaffen und nicht nur ein LED-Leuchtmittel - alte und neue Systeme „kooperieren“ meistens nicht. Sicherheit dabei bietet Ihnen das Leuchttypenschild (Produktnorm). Darauf finden Sie die wichtigsten technischen Parameter, relevante Hinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie zu fachgerechten Installation der Leuchte. Fachkundige Anwender können an Hand der aufgedruckten Information prüfen, ob die Leuchte für den Einsatz in der vorgesehenen Umgebung geeignet ist und sie mit den geforderten Merkmalen übereinstimmt. Grundlagen für die Beleuchtung in einer Arbeitsstätte finden Sie in der ASR A3.4.
Achten Sie darauf, dass Sie bei einer Neuanschaffung sich fachkundig beraten lassen: nur ein neues Leuchtmittel oder komplett neue Leuchten? In Abhängigkeit von der Größe der Neuanschaffung sollten Sie sich bei einem erforderlichen Beleuchtungskonzept durch eine Fachfirma beraten lassen.
Weitere Hinweise unter BEM
Was ist eine Betriebsanweisung im Unterschied zu einer Betriebsanleitung? In einer Betriebs- oder Gebrauchsanleitung erfahren Sie, wie Sie eine Maschine o.a. bedienen. Sie finden darzu technische Informationen, Hinweise zur sachgerechten Bedienung u. a. Die Betriebsanweisung regelt, wie man z. B. mit diesen Maschinen oder wie man mit einem Gefahrstoff umgehen muss. Eine Betriebsanweisung legt deshalb neben dem Anwendungsbereich fest, welche Gefahren für Menschen und die Umwelt bestehen, sie weist auf erforderliche Schutzmaßnahmen hin (z. B. welche Persönliche Schutzausrüstung benötigt wird), auf das Verhalten bei Störungen, auf Erste Hilfe Maßnahmen und das Verhalten bei Unfällen und nicht zuletzt auf die Instandsetzung.
Wenn Sie z. B. für eine Maschine oder einen Gefahrstoff keine Betriebsanweisung finden, wenden Sie sich bitte an die Firma, bei der Sie das Arbeitsmittel kauften oder wenden Sie wenden sich an Ihre zuständige Ortskraft oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie wird Ihnen weiterhelfen.
Auf der Website der EFAS finden Sie verschiedene Betriebsanweisungen, wie z. B. für Heben und Tragen, Heckenscheren, Kirchturm und Kirchturm mit Mobilfunkanlage.
Weitere (vorhandene) Betriebsanweisungen finden Sie in der Box unten rechts oder im Sachregister unter dem jeweiligen Thema. Es war keine erforderliche Betriebsanweisung dabei? Wenden Sie sich bitte an Ihre Orts-/Fachkraft.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten. Diese findet im Rahmen einer Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt statt. Sie entscheiden dabei selbst, ob Sie dieses Angebot annehmen oder nicht.
Gesetzliche Grundlage für die Untersuchung der Augen und der Sehaufgabe ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Teil 4 Sonstige Tätigkeiten und dazu gehört die Tätigkeit an Bildschirmgeräten). Der Unterschied zwischen einer normalen Sehhilfe (Bezahlung durch Sie selbst) und der Bildschirmarbeitsplatzbrille ist, dass normale Sehhilfen für eine Korrektur z. B. einer Fehlsichtigkeit/Alterssichtigkeit benötigt werden. Diese sind natürlich auch für eine Bildschirmarbeit geeignet, aber nicht ausschließlich. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille wird in Abhängigkeit vom Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom Betriebsarzt/Betriebsärztin verordnet, wenn normale Sehhilfen nicht ausreichend sind. Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist auf die Bildschirmtätigkeit und die damit verbundene Sehaufgabe zugeschnitten (u. a. durch eine Optimierung für den Bildschirmabstand zwischen 50 und 70 cm). In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung spielen weiterhin z. B. eine angemessene Beleuchtung, strahlungs- und blendfreie Bildschirme, ausreichend große Bildschirme, Softwareergonomie eine Rolle.
Die Kirchengemeinde (und jeder andere Arbeitgeber) muss also (auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung) eine Angebotsvorsorge ermöglichen. Das Verfahren sprechen Sie bitte mit Ihrer Führungskraft ab. Sie können danach selbst einen Termin für eine Angebotsvorsorge bei der BAD GmbH buchen.
Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin stellt dann fest, ob eine spezielle Sehhilfe (keine normale Sehhilfe) für Sie erforderlich ist. Sie bzw. ihr Arbeitgeber erhalten dann eine entsprechende Bescheinigung, damit eine Bildschirmarbeitsplatzbrille für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten angeschafft werden kann. Im Zuge der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten sind Bildschirmarbeitsplatzbrillen Arbeitsmittel (und damit Persönliche Schutzausrüstung/PSA) und im gewissen Rahmen (z. B. durch festgelegte Sätze bei Optikern, durch Verträge des Arbeitgebers mit Optikern oder durch Dienstvereinbarung) durch den Arbeitgeber zu zahlen. Möchten Sie eine höherwertige Bildschirmarbeitsplatzbrille, sollte die höhere Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber vorher abgesprochen werden, denn der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den höherwertigen Teil zu bezahlen – nur den Teil, den der/die Betriebsarzt/-ärztin in der Verordnung/Bescheinigung festgelegt hat. Übrigens – die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist am Arbeitsplatz zu lagern nach Beendigung der Arbeitszeit.
Auslöser für Unfälle sind u. a. Brände und Explosionen. Gefährdungen bestehen nicht nur beim Umgang mit offenen Feuer oder Blitzschlag. Auch elektrische Geräte, unsachgemäßer Umgang mit Sachgütern, falsches oder gedankenloses Verhalten können Unglück auslösen. Um dem vorzubeugen, sollte man alle Maßnahmen ergreifen, die eine Entstehung und Ausbreitung eines Brandes verhindern, die die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksames Löschen ermöglicht.
Dazu gehören z. B. eine Brandschutzordnung, Brandschutzanweisungen, Flucht- und Rettungswege, das Verhalten im Brandfall. Durch die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz wurde für dieses Thema eine Broschüre erarbeitet: Mit Feuer und Flamme für den Brandschutz. Ziehen Sie diesen Ratgeber hinzu, wenn Sie Maßnahmen für Ihre Kirchengemeinde/Ihre Einrichtung durchführen wollen.
Im baulichen Brandschutz geht es vor allem um Maßnahmen, die Brände in und an Häusern vermeiden sollen. Dazu gehören z. B. die Auswahl von Baustoffen, der Aufbau des Gebäudes an sich mit Brandabschnitten, die Regelungen von Zufahrten, die Anlage von Flucht- und Rettungswegen, den Feuerwiderstand von Bauteilen/Standsicherheit/Isolierung. Der bauliche Brandschutz wird i. d. R. durch die Bauordnungen der Bundesländer geregelt.
Die Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes dienen dazu, Brände frühzeitig zu erkennen und zu löschen sowie weitere Gefahren abzuwenden. In einem Brandschutzkonzept sollten wichtige Punkte festgelegt werden wie z. B. die Art der Alarmierung (Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtung wie z. B. Funkbrandmelder u. a.), Sicherheits- und Notbeleuchtung (auch bei Stromausfall), Lüftungskonzept, Angaben zu Aufzügen. Und nicht zu vergessen: die Festlegung und Installation von Feuerlöschanlagen (Feuerlöscher).
Organisatorische (betriebliche) Maßnahmen des Brandschutzes sind z. B. die Erstellung einer Brandschutzordnung, die Aus- und Fortbildung sowie die Bestellung von Brandschutzhelfern, die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen u. a. Sicherheitseinrichtungen, die Prüfung der Brandmelde- bzw. Feuerlöscheinrichtungen, die jährliche Unterweisung der Beschäftigten zur Brandschutzordnung…
Zum abwehrenden Brandschutz gehören alle Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen gehören, die bei Bränden oder Explosionen entstehen können – also den Brand löschen und Folgeschäden zu reduzieren. Maßnahmen dazu sind z. B. Brandschutzbegehungen oder Brandschutzübungen mit der örtlichen Feuerwehr. Zu den Maßnahmen gehört das Verhalten im Brandfall (Plakat) sowie weitere einzuleitende Schritte. Beachten Sie dabei folgendes:
Wenn Sie richtig handeln wollen, müssen Sie die Maßnahmen erlernen und üben, üben, üben.
Die Brandschutzordnung (DIN 14096) besteht aus Verhaltensregeln, die dazu dienen sollen, Brände zu verhindern und durch Brände bedingte Sach- und Personenschäden zu minimieren.
Die übliche Form der Brandschutzordnung (verantwortlich ist der Arbeitgeber) ist in der DIN 14096 festgelegt und besteht aus drei Teilen:
Alarmpläne sind in allen Gebäuden aufzuhängen. Ob im Einzelfall ein Alarmplan (Teil A) ausreicht oder ob auch die Teile B und C der Brandschutzordnung zu erstellen sind, ist mit der zuständigen Brandschutzbehörde (Bauaufsichtsamt oder Feuerwehr) zu klären. Durch die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz wurde für dieses Thema eine Broschüre erarbeitet: Mit Feuer und Flamme für den Brandschutz. In dieser Broschüre finden Sie Hinweise zur Erarbeitung einer Brandschutzordnung mit Muster und Kopiervorlage.
Für Kirchengemeinden mit ihren Einrichtungen ist es wichtig zu wissen, dass Brandschutzhelfer lt. ASR A2.2., Abschnitt 7.3 Pkt. 2. ausgebildet werden müssen: Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Lt. ASR ASR A2.2 Pkt. 3.2. wird die Brandgefährdung wie folgt definiert: „Normale Brandgefährdungliegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.“
Die genaue Berechnung ist nicht ganz geklärt. Aber bei einer anwesenden Beschäftigten sollte diese auch Brandschutzhelfer sein (Besucher werden angerechnet).
Grundsätzlich sollte bei allen Kirchengemeinden (auch bei kleinen Kirchengemeinden) die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Urlaub und Krankzeiten sind zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall sollten mehr Beschäftigte ausgebildet werden.
In Kindertagesstätten sollten alle pädagogischen Fachkräfte Brandschutzhelfer sein. Die Kinderzahlen sind anzurechnen bei der Ermittlung der Brandschutzhelfer.
Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein“
Sie wollen Brandschutzhelfer werden? Dann besprechen Sie das mit Ihrer Führungskraft, Pfarrerin oder Pfarrer bzw. mit Ihrem GKR-Vorsitzenden. Er/Sie wird Sie zur Ausbildung (z. B. bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle) anmelden.
Vielfältige Aufgaben werden in einem Büro durchgeführt. Informationen werden erzeugt, bearbeitet und ausgewertet, sie werden empfangen und weitergeleitet. Eine Aufgabenvielfalt, die umfangreiche Arbeitsgebiete umfasst. Nicht nur passende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein, sondern auch die entsprechenden Arbeitsmittel.
Wir Menschen brauchen Bewegung. Mit der Büroarbeit entsteht eine statische Zwangshaltung, die zu Muskel-/Skelettbelastungen führen. Dazu gehören z. B. Kopfschmerzen, Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich, es können Entzündungen im Handgelenk auftreten, wir können Augenbeschwerden bekommen oder auch sind psychisch beeinträchtigt. Die Ausgewogenheit zwischen Sitzen und Stehen (deshalb sollten auch Steh-/Sitzschreibtische verwendet werden) sollte gewahrt werden. Denn auch Stehen belastet u. a. unsere Wirbelsäule.
Deshalb ist es wichtig, die Büros und Arbeitsplätze ergonomisch einzurichten.
Dazu gehören u. a.:
Gestalten Sie Ihre Büroarbeitsplätze ergonomisch! Übrigens- für Telearbeitsplätze und mobiles Arbeiten informieren Sie sich in der unten genannten DGUV-Information 215-410.
Hier gibt es weitere Hinweise:
Baumarbeiten, Pflanzen, Steinarbeiten u. a.:
Brände und Brandschutz, Erste Hilfe:
Beleuchtung:
Baumaßnahmen
SVLFG
Brandschutz
Psychische Belastungen/Beanspruchungen
Beleuchtung
Interne Handlungshilfen EKBO:
Weitere Betriebsanweisungen finden Sie hier:
Spezielle Betriebsanweisungen finden Sie u. a. hier:
EKBO intern:
Betriebsanweisung Geräte zum Erwärmen von Flüssigkeiten (z. B. für Kaffeemaschinen)