Weitere Hinweise unter: + Orts- und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Mit Feuerlöschern werden Klein- und Entstehungsbrände abgelöscht. Sie enthalten Löschmittel. Löschmittel können z. B. Wasser, Schaum, Kohlendioxid oder ABC-Pulver sein.
Die unterschiedlichen Feuerlöscharten werden Brandklassen zugeordnet. Hier finden Sie ein Informationsblatt, mit welchen Feuerlöschern Sie welche Brände löschen können.
Ihre Feuerlöscher sind nicht unbegrenzt haltbar. Lassen Sie die Feuerlöscher brandschutz- und sicherheitstechnisch sachkundig alle 2 Jahre überprüfen (lt. Norm DIN 14406-4 und DIN EN 3).
Die Standorte der Feuerlöscher sind lt. ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu kennzeichen.
Wir empfehlen Ihnen, ABC-Pulverlöscher nicht im Bereich von Orgeln, bei kunsthistorisch wertvoller Ausstattung, in der Nähe von Elektro-Schaltkästen oder -anlagen oder in Kindertagesstätten einzusetzen. Wenn möglich, nehmen Sie Wasser- oder Schaumlöscher. Überprüfen und klären Sie mit Ihrer Fachfirma, ob diese als Zusatzmittel Frostschutz empfehlen.
Bei unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen dürfen nur dafür zugelassene Feuerlöscher und Feuerlöschmittel unter Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände (z. B. bei Niederspannungsanlagen 1 m) verwendet werden. Dazu gehören z. B. Kohlendioxid (CO2)Löscher. Achten Sie in engen, schlecht belüfteten Räumen auf besondere Vorsicht, denn es besteht Erstickungs- und Vergiftungsgefahr.
Wie viele Feuerlöscher benötigt man eigentlich pro Quadratmeter? Gesetzliche Grundlage ist die ASR A 2.2. – Maßnahmen gegen Brände. Diese fordert: In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern (…) zu ermitteln.
Ob die Feuerlöscher geeignet sind, richtet sich nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches. Für die Ermittlung der Anzahl wird eine Hilfsgröße, die Löschmitteleinheiten, herangezogen. Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung finden Sie z. B. in diesem Berechnungstool.
Sie müssen vorhanden sein, damit die Beschäftigten sich im Gefahrenfall unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Um das zu ermöglichen, gibt es eine Technische Regel: die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Konkretisierung im März 2022). Diese Regel gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin u. a. gesicherte Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wieder. Flucht- und Rettungswege sind zu kennzeichnen nach ASR1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.
Die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 gilt u. a. für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für die Einrichtung und Betreibung von Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen und die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen. .
In dieser Technischen Regel werden u. a. konkretisiert:
Informieren Sie sich in der aktuellen ASR A2.3 über die Neuregelungen. Eine Gegenüberstellung zwischen der alten und neuen ASR A2.3. finden Sie hier.
Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 5), wenn auf Grund besonderer Umstände Anforderungen nicht erfüllt werden können. Das gilt u. a. auch für das Erfordernis eines Nebenfluchtweges oder die Bestimmung von Flucht- und Rettungswegen. Fassen Sie in Abhängigkeit von der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung über die Flucht und Rettung mindestens einen GKR-Beschluss über alle Flucht- und Rettungswege in jedem Gebäude/Stockwerk.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (auch die Ehrenamtlichen) sind nachweislich über die Flucht- und Rettungswege, Notausgänge etc. und die in diesen Zusammenhängen jeweiligen Bedingungen jährlich zu unterweisen.
Übrigens: Kennen Sie den Unterschied zwischen Rettungsweg und Fluchtweg?
Der Rettungsweg ist ein Begriff aus dem baulichen Brandschutz. Der Rettungsweg ist der Zugang für die Feuerwehr sowie Rettungswagen u. a. für die Verletztenbergung. Der Fluchtweg dient für die Beschäftigten, Besucher u. a. dafür, sich selbst in Sicherheit zu bringen (Selbstrettung).
Wie für alle anderen Beschäftigten gelten auch bei Freizeiten die grundlegenden Arbeitsschutzvorschriften, wie z. B.
Im Vorfeld ist es wichtig, die Freizeit mit ihren Einzelveranstaltungen zu planen.
Bei einer Teilnahme von Kinder bzw. Jugendliche an einer auswärtigen Freizeit ist die Freizeit incl. ihren Einzelveranstaltungen mit den Eltern im Vorfeld zu erörtern. Dazu gehören ein Krankenversicherungsnachweis und eine Kopie des Impfausweises genauso wie Klärung der Kostenübernahme. Verhaltensregeln sind festzulegen und Sicherheitsmaßnahmen zu regeln für den Notfall oder bei Verhaltensauffälligkeiten (z. B. wann schickt der Leiter der Freizeit das Kind zurück) und dies ist im Vorfeld mit den Eltern zu vereinbaren. Besprechen Sie mit den Eltern die Versicherungssituation (Unfall-Versicherungsschutz ggf. bei Freizeitstunden nicht ausreichend). Die Kinder und Jugendlichen sind i. d. R. bei der Unfallkasse versichert, die Begleitpersonen bei der Berufsgenossenschaft. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern ist einzuholen. Beachten Sie, dass Freizeiten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (z. B. Wanderungen im Hochgebirge) eine besondere Planungsvorbereitung (körperliche Leistungsfähigkeit, Reife…) erfordern. Sollten Sie in das Ausland reisen oder Kinder mitnehmen, die einem Asylrechtsverfahren unterliegen, sind weitere Punkte zu beachten, die Sie in einem solchen Fall vorab klären müssen.
Wenn Sie für den Aufenthalt fremde Gebäude nutzen, überprüfen Sie:
Vergessen Sie nicht, Erste-Hilfe-Material bei separaten Ausflügen mitzunehmen.
Unterweisen Sie Begleitpersonen sowie die Kinder und Jugendliche zum sicheren Verhalten. Berücksichtigen Sie Besonderheiten bei den Freizeiten. Weisen Sie darauf hin, dass Anordnungen der Begleitpersonen Folge zu leisten ist. Unterweisen Sie über die o.g. Aspekte bei Nutzung fremder Gebäude (z. B. Flucht und Rettung). Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Freizeit und ein gutes unfallfreies Gelingen!
In unseren Kirchengemeinden sind oft Fremdfirmen tätig, z. B. in der Reinigung, auf dem Friedhof, in der Kindertagesstätte oder bei Instandhaltungen. Die Arbeitsschutzpflichten unterliegen dabei dem Auftragnehmer, aber auch dem Auftraggeber.
Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit einer Fremdfirma ist u. a. das Arbeitsschutzgesetz § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Weisen Sie an Hand Ihrer Gefährdungsbeurteilung die Mitarbeitenden der Fremdfirma auf besondere Gefahren und Gefahrschwerpunkte (z. B. Zugangsbeschränkungen, Verhalten im Brandfall, Standort der Feuerlöscher, Erste Hilfe) sowie auf Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln hin, die in Ihrer Kirchengemeinde/Einrichtung vorhanden sind. Dokumentieren Sie dies in einer Unterweisung. Vergewissern Sie sich, dass der Mitarbeiter der Fremdfirma ebenfalls von seinem Anstellungsträger unterwiesen wurde und dass auch dort eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes) vorliegt. Eine gegenseitige Abstimmung sollte erfolgen.
Sorgen Sie dafür, dass gemäß §5 DGUV Vorschrift1 der Auftrag nur unter der Bedingung erteilt wird, dass die Durchführung und Ausführung der Arbeiten den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, den Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Dazu gibt es einen Begleitschein von der EFAS. Dieser ist als Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer abzuschließen oder ist bei bestehenden Verträgen nach zu verhandeln. Idealerweise ist dies in einem bestehenden Vertrag bereits enthalten.
Weitere Hinweise unter Friedhof