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Verbandkasten, Dokumentation (Meldeblock)
Piktogramm Erste Hilfe (z. B. für Verbandkasten)
Beispiel für einen Verbandkasten

Erste-Hilfe Verbandkästen sind nach der ASR A4.3 und der Norm (Empfehlung) DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) oder DIN 13169  anzuschaffen. Der Standort ist zu kennzeichen. Die Größe des Verbandkastens richtet sich nach der Betriebsgröße, der Beschäftigtenzahl und den spezifischen Gefahren. Verwaltungs- und Handelsbetriebe (dieser  Punkt der Norm ist für Kirchliche Einrichtungen anzuwenden) müssen für 1–50 Beschäftigte einen Verbandkasten der Norm DIN 13157 bereithalten, für 51–300 Beschäfttige ist ein Verbandkasten DIN 13169 berreitzuhalten. Beide unterscheiden sich im Inhalt (Anzahl des Erste-Hilfe-Materials). Eine Inhaltsliste für Verbandkästen (Erste-Hilfe-Material) finden Sie hier.

Die Entfernung zum nächstgelegenen Verbandskasten soll höchstens 100 m betragen.  Beschildern Sie mit einem Hinweisschild, wo sich die Verbandkästen befinden. 

Bei Unterweisungen ist auf das Eintragen von Bagatellunfällen in den Meldeblock (früher: Verbandbuch) hinzuweisen.  Bagatellunfälle sind alle die, deren momentane Verletzung keinen Arztbesuch erfordert. Hier möchten wir noch auf den Datenschutz hinweisen:

Auch bezüglich des Datenschutzes in der EKD gilt, dass personenbezogene Daten zu schützen sind. Im Verbandbuch werden personenbezogene Daten (Vorname, Name der verletzten Person, Art der Verletzung, Name des Ersthelfers) aufgenommen.
Die Verarbeitung erfolgt zweckgebunden. Daher sind Einträge vertraulich zu behandeln.
In der Praxis haben Sie zur (vertraulichen) Dokumentation folgende Möglichkeiten:

1. Es wird ein separates Formular (finden Sie als pdf-Datei z. B. auf der DGUV-Seite hier) verwendet. Dieses wird entsprechend ausgefüllt und ist an den Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragten zu geben.

2. Das Verbandbuch muss vom Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten geführt werden.
In beiden Fällen sollte das Verbandbuch verschlossen aufbewahrt werden (vertraulich!).

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen Sie nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Aufzeichnungen führen. Diese sind fünf Jahre aufzubewahren und vertraulich zu behandeln.

Vorsorgekartei

Die Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen haben eine Vorsorgekartei zu führen. Das ist geregelt in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers:

(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Inhaltlich ist der Anlass der Vorsorge, Tag der Vorsorge und Bestätigung der Vorsorge (Vorsorgebescheinigung) aufzunehmen sowie die Stammdaten der Personen (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift, Arbeitgeberanschrift), die der Zuordnung dienen. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung. Aus ärztlicher Sicht wird die Vorsorge angezeigt, nicht das Ergebnis der Untersuchung.

Die Datenbank kann auch automatisiert geführt werden (Wiedervorlagefunktion möglich). Damit können die Fristen zur nächsten Wiederholung eingehalten werden.

Broschüren, Handlungshilfen u.a.

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