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Haftung GKR

Hinweise zur Haftung des GKR finden Sie hier. Das sollten Sie dazu wissen:

Wenn Sie im Interesse und im Auftrag (GKR-Beschluss) der Kirchengemeinde gehandelt haben, besteht ein Versicherungsschutz bei einem eingetretenen Schaden  über einen Sammelversicherungsvertrag bei einem Versicherer (in der EKBO bei der ECCLESIA). Dieser Vertrag „gewährt Versicherungsschutz für den Fall, das die EKBO, ihre kirchlichen Gliederungen oder sonstigen rechtlich unselbstständigen Einrichtungen wegen eines eingetretenen Schadenereignisses (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden)  aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“

Die Versicherung wird im Fall eines Mandats prüfen, ob ein berechtigter Anspruch besteht. Dabei führt (grob) fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zu einer Leistungskürzung oder -verweigerung. Das wird im Schadensfall durch die Versicherung festzustellen sein.

Was konkret versichert ist, können Sie in der Infobroschüre der EKBO (Haftpflicht, Pkt. 3.) nachlesen. Versichert sind im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.

Bei Fragen im Fall eines Schadens wenden Sie sich an Ihren zuständigen Versicherungsbearbeiter im Kirchlichen Verwaltungsamt. Bei Arbeitsunfällen (auch Wegeunfällen) informieren Sie Ihre zuständige Fach-/Ortskraft (Unfallanzeige).

Hausmeister

Hinweise für Küsterinnen und Küster sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister finden Sie unter + Küsterinnen und Küster/Hausmeisterinnen und Hausmeister

Heben und Tragen (Muskel- und Skelettbelastung)

Tätigkeiten mit Muskel- und Skelettbelastungen (Heben, Halten und Tragen, Ziehen von Lasten)

Mit diesem Problem werden wir auch bei Tätigkeiten in der Kirche konfrontiert, z. B. in den Kindertagesstätten beim Heben und Tragen der Kinder, bei Transportarbeiten in der Kirchengemeinde, bei Gemeindefesten Einräumung des Gemeindesaals oder Materialbeschaffung, in der Grünpflege... Die erforderlichen Tätigkeiten bei der Durchführung von Heben, Halten und Tragen werden dabei durch das Lastgewicht des Menschen bestimmt (vertikal als Schwerkraftausgleich). Wenn die Last schwerer ist als unsere Körperkraft, kann die Last nicht bewegt oder gehalten werden. Dabei sind hohe Intensität, Häufigkeit, die Dauer der Kräfte sowie ungünstige Körperhaltungen sowie die Ausführungsbedingungen  eine Gefahr für das Muskel- und Skelettsystem. Gesundheitliche Folgeerscheinungen wie z. B. Muskelzerrung beim Heben, Knochenbruch durch Sturz können durch ständige fortgesetzte mechanische Fehlbelastungen zu chronische Schäden führen.

Rechtsgrundlage beim Heben, Halten, Tragen ist die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die u. a. regelt, dass die Gefährdungen zu beurteilen (§2 LasthandhabV) sind.  Zur Feststellung für Häufigkeit und Dauer sowie Kraftaufwand im Arbeitsprozess beim Heben, Halten und Tragen wird die Leitmerkmalmethode empfohlen. Dazu muss die Gesamtheit des Arbeitsprozesses bewertet werden (Bestandteil in der Leitmerkmalmethode). Es gibt keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für die empfohlenen Lastgewichte.

Für Heben und Tragen gelten folgende Werte:

  • Frauen: 5 – 10 kg > 100 mal pro Tag oder 10 – 15 kg >   50 mal pro Tag
  • Männer: 10 – 15 kg > 100 mal pro Tag oder 15 – 20 kg >  50 mal pro Tag
  • Alle: > 5 Sekunden Dauer: Anzahl halbieren.
  • Schieben: über kurze Distanzen > 40 mal pro Tag.

Bei Arbeiten in der Grünpflege mit motorisierten Grünpflegegeräten, die täglich und mehrstündig benutzt werden, entstehen Ganzkörpervibrationen oder Hand-Arm-Vibrationen. Sollte durch die Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, dass Sie eine Fehlbelastung durch ungünstige Körperhaltung, durch Heben, Halten, Tragen oder Schieben schwerer Lasten haben oder in der Grünpflege Vibrationen ausgesetzt sind, sollten Sie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Angebotsvorsorge) gehen. Das muss der Arbeitgeber veranlassen.

Besonders zu schützende Personengruppen sind werdende Mütter (Grenzwerte festgelegt im Mutterschutzgesetz) und Jugendliche (Jugendarbeitschutzgsetz).

Homeoffice
Für Homeoffice gelten ebenfalls alle Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

Was ist eigentlich Homeoffice? Umgangssprachlich wird darunter meist ein Arbeitszimmer verstanden – im eigenen Heim.

Und es gibt eine Definition:

Homeoffice, auch Telearbeit genannt, ist eine flexible Arbeitsform, bei der die Beschäftigten ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus ausführen.

Damit ist es auch ein häusliches Arbeitszimmer, denn es ist in die häusliche Sphäre eingebunden und dient damit u. a. zur Erledigung von verwaltungstechnischen oder organisatorischen Arbeiten. Das häusliche Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener und abgetrennter Raum sein – und es muss eine innere Verbindung zu den anderen Räumen im Haus bestehen. Das häusliche Arbeitszimmer kann steuerlich unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden – wenn z. B. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Klären Sie genaueres  mit Ihrem Arbeitsgeber, Steuerliches erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater

Und wie ist es mit der Arbeitssicherheit? Die Arbeitsstättenverordnung sieht z. B. vor, dass der Arbeitgeber für die Ausstattung des Homeoffice zuständig ist. Voraussetzung ist, dass mit dem Mitarbeiter einer wöchentlichen Arbeitszeit am „Telearbeitsplatz“ vereinbart ist. Nach dem Arbeitsschutzgesetz gelten für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz  dieselben Vorschriften wie für alle Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte.

Hier einige Beispiele für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes:

  • Größe des Arbeitsraumes: mind. 8 – 10 m²
  • Größe des Schreibtisches: mind. 1,60 x 0,80 m²
  • Drehstuhl: mind. höhenverstellbar, neigbare Rücklehne
  • Beleuchtung: ausreichend, wenn notwendig, Sonnenschutz.

Hier finden Sie weitere Informationen:

Hygiene-Maßnahmen Corona

Weitere Hinweise unter: + Coronavirus

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

Broschüren, Handlungshilfen u. a.

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