Sie wollen keine Risiken oder Gefährdungen bei der Tätigkeit Ihrer Mitarbeitenden?!
Um die Belastungen und Gefährdungen und damit verbundene Risiken festzustellen, ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. In dieser ermitteln Sie, welche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten vorliegen, Sie ermitteln die Gefährdungen und Sie legen fest, wie hoch das Risiko an dem konkreten Arbeitsplatz bei der jeweiligen Tätigkeit ist. Sie legen weiterhin Schutzmaßnahmen fest, um die Gefährdungen abzustellen oder zu minimieren - und wer dafür bis wann verantwortlich ist. Der Temin und die Wirksamkeit sind danach zu kontrollieren.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Arbeit ist verpflichtend im Arbeitsschutzgesetz (insbesondere §§ 5 – 9) festgeschrieben. Der Verfahrensweg dazu ist in der Grafik links dargestellt. Es ist eine der Grundpflichten des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz für die Beschäftigten festzulegen und zu verbessern. Dabei muss die Beurteilung nach Art der Tätigkeiten erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Ermittlung der möglichen Gefährdungen (Möglichkeit eines Schadens). Hier finden Sie eine Liste der möglichen Gefährdungen.
In der Arbeitssicherheit ist eine Gefährdung die Möglichkeit, dass eine Person räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann. Folge ist ein möglicher arbeitsbedingter Schaden einer oder mehrerer Personen (Unfall, Gesundheitsbeeinträchtigung…). Um diese Gefahr für diese Person/en so gering wie möglich zu halten, ist es notwendig, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdung bzw. die Quellen der Gefährdung zu ermitteln – „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen“ – so fordert es das Arbeitsschutzgesetz §4, Abs. 2. Ein Beispiel dafür sind z. B. Stolperstellen im Fußboden – der Fußboden muss also entsprechend begradigt oder draufliegende Teppiche, Läufer etc. befestigt werden.
Welche Gefährdungen an einem Arbeitsplatz vorliegen und welche Schutz-Maßnahmen für die Beschäftigten erforderlich sind, wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Das ist eine Forderung gem. § 5 ArbSchG. Eine Dokumentation unterstützt dies. In der Dokumentation werden auch Fristen festgelegt sowie Fristen für die Wirksamkeitskontrolle. Sollte eine Maßnahme nicht durchführbar sein oder aus verschiedenen Gründen nicht zu der festgelegten Frist, sollten anderweitige Maßnahmen überlegt werden. Dabei greift in jedem Fall das TOP-Prinzip.
Konkretisiert wird die Gefährdungsbeurteilung durch die ASR V3. Neben Begriffsbestimmungen, Allgemeinen Grundsätzen wird hier auch auf die Fachkunde hingewiesen. Die Prozessschritte bis hin zur Dokumentation werden ebenfalls erläutert.
Die Gefährdungsbeurteilung ist demnach ein ständiger Prozess.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Orts- und Fachkräfte in unserer Landeskirche sowie die Arbeitsmediziner beraten Sie ebenfalls zum Thema Gefährdungsbeurteilungen – sie unterstützen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung. Eine Mitwirkungspflicht haben auch die Beschäftigten (§§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes) sowie die Mitarbeitervertretungen.
Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Das heißt: Alle Einrichtungen (Unternehmen) und Organisationen müssen auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben, d. h., die psychische Belastungen sind in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu minimieren. Das gleiche gilt auch für körperliche Belastungen. Zur Ermittlung der der psychischen Belastungen (Gefährdungen) gibt es verschiedene Instrumente und Verfahren. Diese müssen den betrieblichen Bedürfnissen und Gegebenheiten Rechnung tragen. Unterstützung erhalten Sie dabei von Ihrer zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrem Betriebsarzt und dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Es gibt verschiedene Methoden (Instrumente) zur Beurteilung. Doch welche Methode ist die richtige? Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gibt es die Möglichkeit Analyse-Workshops zu organisieren, Beobachtungsinterviews durchzuführen oder Mitarbeiterbefragungen abzuhalten:
Alle haben Vor- und Nachteile (siehe Broschüre Empfehlung Gefährdungsbeurteilung unter GDA-Psyche).
In der bisherigen Praxis hat sich eine Mischung aus Mitarbeitendenbefragung und anschließendem Workshop je Tätigkeitsbereich bewährt. Käme das für Sie ebenfalls in Frage? Lassen Sie es uns gemeinsam herausfinden. Sprechen Sie mit Ihrer Orts-/Fachkraft, um Unterstützung zu erhalten!
DGUV – Wohin Führung führt / Psychische Belastung am Arbeitsplatz